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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
1.
Allgemeines - Geltungsbereich
Verträge über Lieferungen kommen ausschließlich auf der
Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende oder von
unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung oder die Leistung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen. Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
2.
Angebot und Bestellung
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unsere Angebote und
Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven
Bonitätsprüfung des Bestellers und vorbehaltlich rechtzeitiger und
ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis.
Bei einem Auftragswert von weniger als 250,--
Euro (netto) berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 15,-- Euro je
Kleinauftrag.
3.
Patent- und Urheberrechte
Für Schäden aufgrund der Verletzung etwaiger Patent- oder
sonstiger Schutzrechte haften wir nur, wenn uns bekannt war oder hätte
bekannt sein müssen, daß solche bestehen und diese dazu führen, daß sich der
Besteller Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht. Der Höhe nach ist unsere
Haftung auf den Fakturenwert der Ware beschränkt.
4.
Lieferzeiten und Lieferungen
Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung sind
ausschließlich unsere schriftlichen Angaben in der Auftragsbestätigung oder
im Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten als nur annähernd vereinbart.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen voraus. Eine von uns angegebene Lieferzeit beginnt mit
dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferzeit das
Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die
vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller
baldmöglichst mitteilen.
5.
Versand
Der Versand erfolgt in der Regel ab dem Logistik-Center
Heidgraben. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
Die Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verladekosten gehen zu
Lasten des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen, siehe Ziff. 10.
Für die Einhaltung etwaiger Ausschlußfristen zum Beispiel nach den
allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp) ist der Besteller
verantwortlich.
6.
Verpackung
Die Kosten für die Verpackung und die Entsorgung der
Verpackung sind vom Besteller zu tragen.
7.
Preise und Zahlung
Unsere Preise verstehen sich netto, "ab Werk" zuzügl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer, Kosten für Transport und Verpackung. Die
Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit Auslieferung der Ware. Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach
Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir
dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Die Zahlungen sind wie folgt fällig:
Bei Systemen: 90% Zahlung sofort nach Lieferung rein netto ohne Abzug, 10%
nach Installation und Abnahme oder nach Produktionsstart sofort rein netto
ohne Abzug. Bei Hard- und Software: 14 Tage netto nach Lieferung. Bei
Arbeiten und Dienstleistungen: 100% sofort rein netto ohne Abzug.
Skonti sind in unserer Kalkulation nicht vorgesehen, daher berechtigt
vorzeitige Zahlung auch nicht zum Abzug.
Aufträge, für die nicht ausdrückliche feste Preise vereinbart sind, werden
zu dem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis berechnet. Kommt der
Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir - unbeschadet weitergehender Rechte
- berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Wir und der Besteller sind
berechtigt, nachzuweisen, daß ein höherer oder niedrigerer Schaden
entstanden ist.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
Gegenansprüche des Bestellers ist nur statthaft, wenn es sich um
rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene
Gegenansprüche handelt.
8.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur
vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zwischen uns und dem Besteller vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu
behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des
Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu
versichern.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist dem Besteller jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf
der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an uns
abgetreten.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller weiter ermächtigt, ohne
daß hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird.
Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so
lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung
eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung beim Besteller vorliegt. Die Abtretung nehmen wir
hiermit an. Der Besteller ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und
Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen notwendig sind.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird
für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht
uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung
oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt als
vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses
wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung
gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der
Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiter veräußert wird.
Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder
die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich
unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu
benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten
beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Bestellers.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
mehr als 20% übersteigt.
9.
Gewährleistung und Haftung
Der Besteller hat die Ware unverzüglich zu untersuchen und
erkennbare Mängel schriftlich geltend zu machen. Ist ein Gewährleistungsfall
gegeben, ist der Besteller verpflichtet, vor Inanspruchnahme von Erich Voss
GmbH die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem
Lieferanten von Erich Voss GmbH ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. Zu
diesem Zweck wird Erich Voss GmbH dem Besteller auf Verlangen die eigenen
Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtreten und die vom Käufer
gewünschten Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit diese zur Durchsetzung
der Ansprüche erforderlich sind. Wenn und soweit der Besteller hiernach
nicht befriedigt ist, ist Erich Voss GmbH nach ihrer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung
nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über
angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder
schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Dem
Besteller wird hierbei der Wert gutgeschrieben, der sich nach der sog.
Zeitwertberechnungsmethode (ursprünglicher Bruttokaufpreis x
[(durchschnittlicher Nutzungsdauer - gewichteter effektiver Nutzungen des
Bestellers) ./. durchschnittlicher Nutzungsdauer] ergibt.
Stellt sich nach Annahme eines Gegenstandes im Rahmen einer Gewährleistung
das Nichtvorliegen eines Mangels heraus, sind wir berechtigt, dem Kunden
eine Aufwands-/Bearbeitungspauschale in Rechnung zu stellen. Dem Kunden
bleibt es in diesem Fall unbenommen uns einen niedrigeren Aufwand als den in
Rechnung gestellten, nachzuweisen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen -
sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreisetzung gilt
nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht oder wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben.
Sie gilt auch nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Unsere Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden, für Sach- oder
Personenschäden auf die Deckungssumme unserer
Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Besteller
auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als
vorstehend vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gem. §§
1,4 Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche bei anfänglichem Unvermögen
oder zu vertretender Unmöglichkeit.
10.
Rücksendungen
Rücksendungen werden nur vorbehaltlich unserer Prüfung
angenommen. Rücksendungen von Neu-, Gebraucht- bzw. Defektwaren haben an die
Erich Voss GmbH, Lerchenfeld 23, 25436 Heidgraben frei Haus zu erfolgen.
Rücksendungen können, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nur dann
von uns bearbeitet werden, wenn der Rücksendung ein
Rücksendungsbegleitschein beiliegt, auf dem die RMA- und die Kundennummer
angegeben sind. Die Bekanntgabe der RMA-Nummer bedeutet auf keinen Fall eine
Anerkennung des Mangels oder der sonstigen Beanstandung des Bestellers. In
jedem Fall erfolgt die Rücksendung, auch die des zufälligen Untergangs, auf
Gefahr des Bestellers. Bei Rücksendungen die der Kunde zu vertreten hat,
insbesondere aber nicht ausschließlich im Falle von Annahmeverweigerungen,
werden wir eine Wiedereinlagerungspauschale berechnen.
11.
Export
Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum
Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die
Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig
und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik
Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten, den
Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde
muß sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen
beim Bundesausfuhramt, nach den US-Bestimmungen beim US-Departement of
Commerce, Office of Export Administration, Washington,DC 20320 erkundigen.
Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der
gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden, in eigener
Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen
Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder
ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der
Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße
Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.
12.
Verschiedenes
Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den
Verzicht auf Schriftformerfordernis.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt
dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen und der übrigen
Bestimmungen.
13.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Heidgraben.
Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist
gegenüber Vollkaufleuten Elmshorn, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller
an seinem Sitz zu verklagen.Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der UN
Kaufrechtskonvention.
Die Geschäftsführung,
Heidgraben,
Oktober 2001
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